Wissenswertes
Aktuelles zur Patientenverfügung
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung verabschiedet und die Paragraphen §§ 1901 a und b sowie 1904 ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen.
Damit existiert seit dem 1. September 2009 eine neue rechtliche Grundlage für Patientenverfügungen.
Vorausgegangen waren jahrelange kontroverse Diskussionen, wie weit das Selbstbestimmungsrecht eines jeden reichen darf.
Mit der Neuregelung ist weniger eine gänzlich neue Rechtslage entstanden, vielmehr wollte man eine gesetzliche Absicherung schaffen.
Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, über die eigenen Belange zu entscheiden, zählt der im Vorfeld durch eine Patientenverfügung festgelegte Wille.
Voraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung nach § 1901 a Bürgerliches Gesetzbuch sind:
Keine Voraussetzungen sind somit:
Der in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Wille ist unmittelbar bindend, wenn
Eine wirksame Patientenverfügung kann durch den Betroffenen mündlich oder schriftlich widerrufen werden.
Nur in Fällen von Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten muss das Vormundschaftsgericht eine gerichtliche Entscheidung treffen.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, hat der Betreuer/Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln und muss danach die Entscheidung treffen, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder diese untersagt.
Als Kriterien dienen insoweit frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen sowie seine ethische und religiöse Überzeugung.
Niemand kann jedoch zu der Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Welche Person statt des Patienten die Entscheidungen trifft, ergibt sich nicht aus der Patientenverfügung.
Die Patientenverfügung ist insofern von einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden.
In der Vorsorgevollmacht wird nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer (als sogenannter Bevollmächtigter) medizinische oder andere Anordnungen treffen soll.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.
Als Alternative zur Vorsorgevollmacht gibt es des weiteren die Betreuungsverfügung. Mit dieser unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Der Betreuer wird dann durch das Vormundschaftsgericht bestimmt. Die Betreuungsverfügung kann auch auf die Patientenverfügung verweisen, um den Betreuer daran zu binden.
Die gesetzliche Neuregelung betrifft lediglich das Zivilrecht.
Es fehlt weiterhin eine Klarstellung im Strafrecht. Prinzipiell bleibt die Tötung auf Verlangen in jedem Fall strafbar und wird deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen.
Grenzfälle sind jedoch weiterhin im Bereich der Sterbehilfe sowie Sterbebegleitung denkbar und bleiben im Konfliktfall den Entscheidungen der Gerichte überlassen.